Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 32b

§ 32b – Erstes Gewächs und Großes Gewächs(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Die Bezeichnung „Erstes Gewächs“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und eine einzige Rebsorte angegeben wird, normal normal er ausschließlich aus Weintrauben von zum Gebietsprofil passenden und in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, normal normal die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag a) 60 Hektoliter je Hektar oder normal normal b) 70 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, normal normal normal alpha an Traubenmost nicht überschritten hat, normal normal die zur Herstellung verwendeten Weintrauben unter Berücksichtigung ihres Gesundheits- und Reifezustands selektiv gelesen worden sind, normal normal der zur Herstellung verwendete Traubenmost in den Anbaugebieten Mosel, Saale-Unstrut und Sachsen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen Anbaugebieten von mindestens 11,0 Volumenprozent aufweist, normal normal eine Einzellage oder eine kleinere geografische Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes angegeben wird, normal normal der Jahrgang angegeben wird, normal normal er die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe „trocken“ einhält, normal normal eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird, normal normal er nicht vor dem 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird, normal normal eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird. normal normal normal arabic In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass der Wein besondere gebiets- und rebsortentypische Merkmale aufweisen muss und einer nach Zeitpunkt, Bedingungen und Verfahren festgelegten gesonderten sensorischen Prüfung unterliegt. (2) Die Bezeichnung „Großes Gewächs“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 9 und 11 erfüllt sind, normal normal die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag a) 50 Hektoliter je Hektar oder normal normal b) 60 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, normal normal normal alpha an Traubenmost nicht überschritten hat, normal normal die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind, normal normal er zum Zeitpunkt einer in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gesonderten Prüfung, die nicht später als sechs Monate nach Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf, die besonderen gebiets- und rebsortentypischen sensorischen Merkmale aufweist und normal normal er nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird. Für Rotweine verlängert sich diese Frist um neun Monate. normal normal normal arabic (3) In der jeweiligen Produktspezifikation können zusätzliche und strengere Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen natürlichen Mindestalkoholgehalte der verwendeten Traubenmoste, normal normal der maximalen Erträge je Hektar, normal normal der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer Anbauflächen. normal normal normal arabic (4) Bestehende Bezeichnungen, die die Begriffe „Erstes Gewächs“ oder „Großes Gewächs“ enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mindestanforderungen erfüllen. Soweit die nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 vorgesehenen Festlegungen in den Produktspezifikationen noch nicht getroffen sind, sind die entsprechenden verbandsinternen oder betrieblich festgelegten Anforderungen an die bestehenden Bezeichnungen weiter anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Bezeichnung „Erstes Gewächs“ ist nur für bestimmte Weiß- oder Rotweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung erlaubt, die aus einer einzigen Rebsorte bestehen.
  • Die Trauben müssen aus bestimmten, festgelegten Rebsorten stammen und dürfen bestimmte Ertragsgrenzen nicht überschreiten.
  • Der Wein muss einen bestimmten Mindestalkoholgehalt aufweisen und darf erst nach dem 1. März des folgenden Jahres verkauft werden.
  • Die Bezeichnung „Großes Gewächs“ hat ähnliche Anforderungen, erfordert jedoch eine Handernte und eine spezielle sensorische Prüfung.
  • Es können zusätzliche Anforderungen für beide Bezeichnungen festgelegt werden, und bestehende Bezeichnungen dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen.